Hinweisgeberschutz

Ombudsstelle im Bistum Münster

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen/ehrenamtlichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen/ehrenamtlichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Für die Meldung dieser Informationen stellt das Bistum Münster verschiedene Wege zur Verfügung.

Mögliche Hinweise können sein: Historischer oder aktueller Rassismus, Bestechung und Betrug, Korruption, Verstoß gegen Datenschutz und Privatsphäre, unangemessene Arbeitsbedingungen, Geldwäsche, Angriff auf das IT-System oder Cyber-Security-Verletzungen und ähnliches.

Von sexualisierter Gewalt betroffene Menschen, die mit ihrem Anliegen, ihren Sorgen und Nöten Hilfe vom Bistum Münster erwarten, können sich an eine unserer hierfür benannten Ansprechpersonen wenden.

Möglichkeiten zur Meldung

Über das neu installierte Hinweisgeberportal können gem. § 16 HinSchG auch anonyme Hinweise bearbeitet werden.

Bei der Ombudsstelle finden Sie einen geschützten Raum, in dem die Möglichkeit besteht, vertraulichen und, wenn gewünscht, anonymen Kontakt herzustellen, um Hinweise zu möglichen Verstößen zu geben. Ihre Identität darf nur mit Ihrem Einverständnis oder in besonderen Ausnahmen (§§ 8 und 9 HinSchG) offenbart werden.

Für den Empfang der Hinweise sind verschiedenste Kommunikationskanäle eingerichtet, die die mündliche oder auch schriftliche Übermittlung ermöglichen.

Brief Ombudsstelle Bistum Münster, Postfach 15 03, 48004 Münster
E-Mail
Fon 0251 495-6644
 

Ombudsstelle im Bistum Münster

Michaela Kasper

Michaela Kasper

Ombudsperson

0251 495-6644

ombudsstelle[at]bistum-muenster.de

Markus Ahlers

Leiter der Abteilung Revision und Wirtschaftlichkeitsprüfung

0251 495-17400

ahlers-m[at]bistum-muenster.de

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Anonyme Hinweisstelle

Zu einer Arbeitskultur der Offenheit, Transparenz und Einhaltung von Recht und Gesetz gehört es, dass Mitarbeitende offen auch über sensible Themen sprechen können, ohne Repressalien fürchten zu müssen. Das Bistum Münster ermutigt daher seine Mitarbeitenden, Ehrenamtlichen und auch Außenstehende, Rechtsverstöße und Fehlverhalten innerhalb der Organisation zu melden und dadurch beizutragen, Schäden zu vermeiden.

Das anonyme Hinweisgebersystem ist erreichbar unter https://bistum-muenster.hintbox.de.

Nach Abgabe des Hinweises folgen nachstehende Schritte:

  • Innerhalb von sieben Tagen erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang Ihres Hinweises.
  • Innerhalb von drei Monaten erhalten Sie Informationen über ergriffene Maßnahmen. 
  • Gemäß § 11 Abs. 5 HinSchG wird die Dokumentation drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann im Einzelfall länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz zu erfüllen. 
     

Wichtige Hinweise

Die von Ihnen gemeldeten Informationen können die Einleitung interner und behördlicher Untersuchungsverfahren und weitere Folgen nach sich ziehen. Übermitteln Sie uns daher nur Informationen, bei denen Sie nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgehen, dass sie zutreffen. Wenn Sie wissentlich falsche oder irreführende Informationen geben, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Weitere Kontakte

Bei Hinweisen über sexuellen Missbrauch:
Interventionsbeauftragte Eva-Maria Kapteina, Fon 0251 495-6967, und Stephan Baumers, Fon 0251 495-6029 
E-Mail  
Website Hilfe bei sexuellem Missbrauch

Bei sonstigen Beschwerden oder Ärger über die Kirche:
Fachstelle Zentrales Beschwerdemanagement
Prof. Dr. Reinhild Ahlers, Fon 0251 495-17300
E-Mail
Website des Beschwerdemanagements

Bei Hinweisen im Bereich Datenschutz:
Fachstelle Datenschutz
E-Mail:
Website der Fachstelle Datenschutz
 

Fragen zur Ombudsstelle

Welche Funktion hat eine Ombudsperson?

Die Ombudsperson nimmt Meldungen oder Offenlegungen von Rechts- und Regelverstößen vertraulich entgegen und bietet somit eine neutrale Anlaufstelle, die Hinweispersonen ohne Angst vor Repressalien oder Nachteilen, kontaktieren können. Die Informationen können auf Wunsch so weitergegeben werden, dass die Hinweisperson anonym bleibt und die Organisation weitere Schritte ergreifen kann.

Wer kann Hinweise geben?

Hinweisgebende Personen können sowohl Mitarbeitende, ehrenamtlich Tätige sowie Außenstehende sein, die Kenntnis über Regelverstöße erlangt haben.

Warum soll ich eine Meldung abgeben?

Zu einer positiven und offenen Organisationskultur gehört die Einhaltung gesetzlicher und organisationsinterner Regeln. Durch Ihren Hinweis geben Sie uns die Möglichkeit, schnell auf Missstände zu reagieren, Schäden für Personen, Finanzen und Image abzuwenden, interne Prozesse zu verbessern und zu stärken.

Können Hinweise auch anonym abgegeben werden?

Hinweise können anonym abgegeben werden. Dies erfolgt im Rahmen der Eingabe ins Hinweisgebersystem, welches über eine anonyme Dialogfunktion verfügt. Am Ende der Eingabe entscheiden Sie als hinweisgebende Person selbst, ob sie anonym bleiben oder ihre Identität bewusst mitteilen möchten. 

Wie kann eine Hinweisperson Kontakt zu der Ombudsperson aufnehmen?

Die Kontaktaufnahme kann persönlich (im Wege eines persönlichen Termins vor Ort), schriftlich, per Telefon, per E-Mail oder per Hinweisgebersystem erfolgen.

Worüber können Hinweise gegeben werden?

Es können Rechts- und Regelverstöße (Complianceverstöße) gemeldet werden. Die vertrauliche Meldung kann Hinweise und begründete Verdachtsmomente zu tatsächlichen oder möglichen Verstößen betreffen.

Was geschieht mit dem Hinweis?

Der offen oder anonymisiert abgegebene Hinweis wird nach der ersten Beurteilung durch die Ombudsperson (je nach Wunsch der hinweisgebenden Person) an die zuständige Stelle in der Organisation weitergegeben und bearbeitet. Innerhalb einer Frist von drei Monaten erhalten Sie eine Rückmeldung über die durchgeführten Maßnahmen. Hier finden Sie den Volltext des Hinweisgeberschutzgesetzes.
 

Besteht eine Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems?

Grundlage für die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist die EU-Richtlinie 2019/1937 (sogenannte Whistleblower-Richtlinie). Diese Grundlage wurde durch die Beschlüsse des Bundestages vom 11.05.2023 und des Bundesrates vom 12.05.2023 umgesetzt. Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen wurde am 31.05.2023 erlassen. Hiernach müssen künftig alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ein Verfahren für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern einrichten.